Unsere Satzung

Teil 1 – Name, Sitz, Zweck

§ 1 – Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr

(1) Der Verein hat den Namen „Legal Tech Trier“. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung lautet der Name „Legal Tech Trier e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Trier.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung in Bezug auf das Thema Legal Tech auf studentischer Ebene sowie die Förderung der Bildung der interessierten Öffentlichkeit zum Thema Legal Tech (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 7 Abgabenordnung).

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Schaffung eines hochschulübergreifenden und interdisziplinären Netzwerks, das sowohl Studierende verschiedener Fachrichtungen miteinander als auch praktisch und akademisch Tätige im Bereich Legal Tech in Verbindung setzt.

Insbesondere umfasst der Zweck des Vereins:

  • Organisation studentischer und fachpublikumsorientierter Veranstaltungen, etwa Vorträge und Diskussionen von und mit Legal Tech-Fachpersonen, Vorträge zu studentischen Projekten sowie interdisziplinäre Workshops und andere Fortbildungsveranstaltungen;
  • Organisation von Events, die der interessierten Öffentlichkeit zugänglich sind, etwa Informationsevents zu Legal Tech;
  • Weiterbildung von Studierenden, praktisch tätigen Personen sowie der interessierten Öffentlichkeit durch Informationsbereitstellung, etwa durch Interviews, Online-Blogs oder einer Online-Datenbank zum Thema Legal Tech in Forschung und Praxis;
  • Nationaler und internationaler Austausch und Koordination mit interessierten praktisch Tätigen und Studierenden sowie anderen Initiativen im Bereich Legal Tech;
  • Organisation und Durchführung von Projekten zur Entwicklung und praktischen Anwendung von Legal Tech.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Teil 2 – Mitgliedschaft

§ 3 – Beginn der Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder sowie Fördermitglieder. Der Vorstand kann einstimmig natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(2) Die ordentliche Mitgliedschaft steht jeder natürlichen Person offen. Juristische und natürliche Personen können Fördermitglied werden. Mitglieder können jederzeit aufgenommen werden.

(3) Es bedarf eines Antrages auf Mitgliedschaft. Der Mitgliedschaftsantrag ist in Textform an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme erfolgt bei ordentlichen Mitgliedern durch den Vorstand. Der Antrag darf aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Bei Fördermitgliedern beschließt der Vorstand nach freiem Ermessen über die Aufnahme.

(4) Der Vorstand darf die Antragsmodalitäten nach freiem Ermessen bestimmen. Diese werden auf der Website bekanntgegeben. Bei Nichteinhaltung der Antragsmodalitäten zum Datum des Absendens darf der Schriftführer den Antrag verwerfen.

§ 4 – Ende der Mitgliedschaft

(1) Der Antrag auf Austritt ist in Textform an den Vorstand zu richten. Er bedarf keiner Begründung.

(2) Die Mitgliedschaft wird ohne weiteren Beschluss durch den Ablauf der Jahreshälfte, in dem der Austritt nach § 4 eingereicht wurde, beendet.

(3) Die Mitgliedschaft eines jeden Mitglieds kann aus besonderem Grund durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes jederzeit mit sofortiger Wirkung beendet werden. Besondere Gründe sind insbesondere die Begehung von Straftaten, deliktisches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern, vorsätzliche Schädigung von Vereinsinteressen, Säumigkeit von Mitgliedsbeiträgen bis zum Beginn der auf die säumige Jahreshälfte folgende trotz Mahnung. Sofern es um ein Vorstandsmitglied geht, müssen alle anderen Vorstände gegen dieses stimmen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(4) Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückgezahlt.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

(2) Der Schatzmeister¹ überwacht die Zahlung durch jedes Mitglied. Die Mitglieder berechtigen den Verein hierzu nach Möglichkeit zum SEPA-Lastschrifteinzug.

Teil 3 – Organe und Versammlungen

§ 6 – Organübersicht

Organe des Vereins sind

(a) die Mitgliederversammlung;

(b) der Vorstand;

§ 7 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Alle Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie kann auch durch Online-Videokonferenz erfolgen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch einen Antrag von einem Viertel der Mitglieder in Schriftform beim Vorstand einberufen werden. Der Vorstand kann einstimmig außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, insbesondere für Neuwahlen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitz, bei dessen Abwesenheit durch eine stellvertretende Person, geleitet. Bei Wahlen bestimmt die Mitgliederversammlung eine wahlleitende Person und Wahlhelfer, die die Wahl durchführen und die Stimmen auszählen.

(4) Die Tagesordnung wird vom Vorstand bestimmt. Sie wird mit der Einladung verschickt und muss durch die Anwesenden am Sitzungstag zu Beginn der Sitzung genehmigt werden und kann von ihnen ergänzt werden. Die versammlungsleitende Person ergänzt die Tagesordnung zu Beginn der Versammlung entsprechend.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt bis zu zwei, mindestens jedoch eine kassenprüfende Person, die bei der nächsten Mitgliederversammlung die Prüfung der Finanzen für das vorangegangene Geschäftsjahr vorstellt. Dieses Amt darf nicht durch den amtierenden Schatzmeister besetzt werden.

(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

(7) Das Rederecht für Fördermitglieder wird durch die versammlungsleitende Person erteilt und darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

§ 8 – Einladung zur Mitgliederversammlung

Die Mitglieder werden mit einer Frist von zwei Wochen in Textform, insbesondere E-Mail, zur Mitgliederversammlung eingeladen. Die Frist beginnt mit Absendung der Einladungen an die Mitglieder. Als Zustellungsort gilt die zuletzt angegebene postalische oder E-Mail-Adresse.

§ 9 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss. Über Anträge wird durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden. Reguläre Anträge bedürfen einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen.

(2) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, Zweckänderungen bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder. Bei Satzungs- oder Zweckänderungen sind Enthaltungen unzulässig.

(4) Jedes ordentliche Mitglied, das seinen Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr entrichtet hat, hat eine Stimme. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

(5) Wahlen sind geheim. Abstimmungen können auf Antrag eines jeden Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes geheim abgehalten werden.

§ 10 – Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 S. 2 BGB besteht aus dem Vorsitz, dem Schatzmeister und bis zu sechs weiteren Vorständen. Der Vorsitz kann auch von zwei Personen gemeinsam (Doppelspitze) ausgeübt werden. Jeder der zwei Vorsitzenden ist berechtigt, die nach dieser Satzung dem Vorsitz zugewiesenen Rechte und Pflichten alternativ und allein wahrzunehmen. Die beiden Vorsitzenden sollen sich untereinander abstimmen und bei Meinungsverschiedenheiten tragen sie die Streitfrage an den restlichen Vorstand heran, der per Mehrheitsbeschluss über das Vorgehen entscheidet.

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung in der Mitgliederversammlung vor Ablauf des laufenden Geschäftsjahres auf ein Jahr ab Beginn des darauffolgenden Geschäftsjahres gewählt. Es ist vor Ablauf dieses Zeitraums ein neuer Vorstand zu wählen; sollte die Mitgliederversammlung vor Ablauf der Amtszeit des bestehenden Vorstandes keinen neuen Vorstand gewählt haben, bleibt der bis dahin gewählte Vorstand als Übergangsvorstand im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat.

(4) Bei der Wahl des Vorstandes wird zuerst der Vorsitz gewählt. Wenn zwei Personen den Vorsitz gemeinsam ausüben möchten, können sie sich für das Amt des Vorsitzes nur gemeinsam zur Wahl aufstellen lassen. Eine Einzelbewerbung dieser Personen für einen Teil der Doppelspitze ist nicht möglich. Im Anschluss werden der Schatzmeister und die anderen Vorstandsmitglieder nacheinander gewählt.

(5) Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben für die Dauer eines Semesters per Beschluss an bestimmte Vereinsmitglieder zur freiwilligen Erledigung übertragen. Diese Vereinsmitglieder tragen den Titel “Head of” in Verbindung mit einer entsprechenden Aufgabenbezeichnung. Ein Vertretungsrecht ist damit nicht verbunden.

(6) Wiederwahlen als Vorstand sind möglich, solange das Mitglied ordentliches Mitglied ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 11 – Vorstandssitzungen

(1) Der Vorsitz beruft Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahreshälfte, ein. Die Vorstandssitzung kann auch durch Online-Videokonferenz erfolgen. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, kann durch eine Mehrheit von zwei Dritteln des Vorstandes eine Einberufung erzwungen werden. Die Einberufung muss spätestens drei Tage vor Sitzungstermin schriftlich oder in Textform angekündigt werden.

(2) Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitz mindestens zwei andere Vorstandsmitglieder teilnehmen. Im Falle einer Doppelspitze genügt zur Beschlussfähigkeit die Teilnahme eines anderen Vorstandsmitgliedes.

(3) Die Beschlussfassung geschieht mit einfacher Mehrheit der Stimmen, bei Gleichstand zählt die Stimme des Vorsitzes. Im Falle einer Doppelspitze gelangt die Beschlussfassung bei Gleichstand nicht zu einem Ergebnis. Nach Möglichkeit zur Diskussion ist eine erneute Abstimmung vorzunehmen. Stimmen können persönlich oder in Textform abgegeben werden. Anwesende Vorstandsmitglieder können jeweils ein abwesendes Vorstandsmitglied vertreten. Die Vertretungsmacht kann in Textform erklärt werden.

(4) Enthaltungen sind unzulässig. Befangene Vorstandsmitglieder sind in dem Punkt von der Abstimmung ausgeschlossen.

§ 12 – Protokollierung

Die Mitgliederversammlungen werden von einer zu Beginn der Sitzung bestimmten schriftführenden Person protokolliert. Insbesondere sind alle Beschlüsse und Wahlen zu protokollieren. Eine Kopie des ausgefertigten Protokolls ist allen Mitgliedern und Fördermitgliedern binnen 14 Tagen nach der Mitgliederversammlung online zur Einsicht bereitzustellen.

Teil 4 – Schlussbestimmungen

§ 13 – Streitbeilegung

(1) Über sämtliche Streitigkeiten bezüglich des Vereins soll vor Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges ein internes Streitbeilegungsverfahren durchlaufen werden. Bei Eingehen des Streitbeilegungsverfahrens ist die Entscheidung der schlichtenden Personen bindend.

(2) Die klagende Person und die beklagte Person bestimmen jeweils eine schlichtende Person. Die beiden schlichtenden Personen wählen zusammen eine dritte Person als Vorsitz des Schlichtungsverfahrens aus. Die schlichtenden Personen dürfen nicht Vereinsmitglieder sein.

(3) Die schlichtenden Personen erklären schriftlich eine Zusammenfassung des Sachverhalts, eine Begründung und die Entscheidung. Die Schlichtung trifft eine billige Entscheidung. Als Orientierung dient das deutsche Recht.

(4) Die schlichtenden Personen können sich auf eigene Prozessregeln einigen oder bestehende Prozessregeln heranziehen.

§ 14 – Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bei der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung wird im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gegeben.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft im Bereich Legal Tech an.

§ 15 – Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, berührt das nicht die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen.

Trier, 04.08.2020

 

¹Aus Gründen der Vereinfachung und besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in dieser Satzung, wenn nicht vermeidbar, die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.